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Die KOMMunale Alternative in Bickenbach
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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung
Antrag vom: 07.09.2017 |
Status: abgelehnt |
zur GV-Sitzung am: 07.09.2017 |
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Gegenstand/Thema: Bebauungsplanentwurf "Nördlich der Darmstädter Straße", 1. Änderung, hier: Ausnahme von der Veränderungssperre |
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Beschlussvorschlag |
Anträge des Investors 'Schlossallee Bickenbach GmbH & Co. KG' an die zuständige Baugenehmigungsbehörde auf Abbruchgenehmigungen im Sinne des § 14 Absatz 2 Baugesetzbuch für sein Bauvorhaben 'Neue Mitte' als Ausnahme von der am 8. September 2016 beschlossenen Veränderungssperre vor einer abschließenden Beschlussfassung über die 1. Änderung des B-Plans 'Nördlich der Darmstädter Straße' durch die Gemeindevertretung sind seitens der Gemeinde abzulehnen.
Neufassung, eingereicht am 27.10.2017: Die Gemeindevertretung appelliert an den Gemeindevorstand, seine am 26. Oktober 2017 erteilte Zustimmung zum Antrag des Investors 'Schlossallee Bickenbach GmbH & Co. KG' an die zuständige Baugenehmigungsbehörde auf Abbruchgenehmigungen im Sinne des § 14 Absatz 2 Baugesetzbuch für sein Bauvorhaben 'Neue Mitte' als Ausnahme von der am 8. September 2016 beschlossenen Veränderungssperre vor einer abschließenden Beschlussfassung über die 1. Änderung des B-Plans 'Nördlich der Darmstädter Straße' durch die Gemeindevertretung zu überdenken und zurückzuziehen. |
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Begründung | Auf Anfrage an Bürgermeister Martini, ob Gerüchte zuträfen, dass Abbruchanträge für die Liegenschaften Darmstädter Straße 6 (vormals Metzgerei Schemel) und 12 (vormals Gaststätte 'Zur Rose') gestellt worden seien, gab es am Nachmittag des 4. September 2017 folgende Antwort:
'Was den Abbruch der betreffenden Gebäude betrifft, so handelt es sich nicht um Gerüchte, sondern um tatsächliche Planungen des Vorhabenträgers, da hierfür aus artenschutzrechtlichen Gründen lediglich die Monate Oktober bis November in Frage kommen. Auch würden hier die Abbrucharbeiten behördlicherseits artenschutzrechtlich begleitet. Dies wurde nach unserer Erinnerung am vergangenen Dienstag im PLU-Ausschuss so kommuniziert. Bis heute sind jedoch noch keine entsprechenden Anträge in unserem Hause eingegangen. Hinsichtlich der Veränderungssperre sind gem. § 14 II BauGB Ausnahmen zulässig, wenn "überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen". Dies ist hier der Fall, da der Abriss der Gebäude den Zielen der aktuellen Planung nicht entgegensteht.'
Das Baugesetzbuch führt unter § 14 Absatz 2 Satz 2 aus: 'Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.' Nach einschlägiger Kommentierung ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweiligen Gemeinde nicht verzichtbar.
Ein Abriss der beiden o.g. Gebäuden stünde öffentlichen Belangen insofern entgegen, als hier ein kaum wiedergutzumachender Eingriff in das Bild und den Charakter der Ortsmitte Bickenbachs erfolgen würde. So schwerwiegende 'Zerstörungen' sind erst nach abschließender Beschlussfassung über die vorliegende Entwurfsplanung zur 1. Änderung des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' durch die Gemeindevertretung hin zu nehmen. Zur Beschlussfassung fehlen aber noch wesentliche Voraussetzungen.
Darüber hinaus hat sich eine Bürgerinitiative Ortsmitte Bickenbach gegründet, die sich u.a. den Erhalt des Charakters der Ortsmitte zum Ziel gesetzt hat. Vorzeitige Abbruchsarbeiten, also die Schaffung von Fakten, könnten in der Bevölkerung als Affront aufgefasst werden und einen offenen Meinungsaustausch über die Ortsentwicklung sehr erschweren.
Neufassung, eingereicht am 27.10.2017: Das Baugesetzbuch führt unter § 14 Absatz 2 Satz 2 aus: 'Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.' Nach einschlägiger Kommentierung ist die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweiligen Gemeinde nicht verzichtbar.
Einem Abbruch der beiden Gebäude Darmstädter Straße 6 (vormals Metzgerei Schemel) und 12 (vormals Gaststätte 'Zur Rose') stehen öffentlichen Belangen insofern entgegen, als hier ein kaum wiedergutzumachender Eingriff in das Bild und den Charakter der Ortsmitte Bickenbachs erfolgt. So schwerwiegende 'Zerstörungen' sind erst nach abschließender Beschlussfassung über die vorliegende Entwurfsplanung zur 1. Änderung des Bebauungsplans 'Nördlich der Darmstädter Straße' durch die Gemeindevertretung hin zu nehmen. Zur Beschlussfassung fehlen aber noch wesentliche Voraussetzungen.
Darüber hinaus hat sich eine Bürgerinitiative Ortsmitte Bickenbach gegründet, die sich u.a. den Erhalt des Charakters der Ortsmitte zum Ziel gesetzt hat. Vorzeitige Abbruchsarbeiten, also die Schaffung von Fakten, könnten in der Bevölkerung als Affront aufgefasst werden und einen offenen Meinungsaustausch über die Ortsentwicklung sehr erschweren. | | Anmerkung | KOMM,A-Anträge Nummer: 20/2017.09 und 20/2017.11 GVG-Vorlage Nummer: 2017/095
[auch als Download erhältlich: KOMM,A-Antrag Nummer: 20/2017.09 und KOMM,A-Antrag Nummer: 20/2017.11]
Da die Information über die beabsichtigte Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der durch die Gemeindevertretung beschlossenen Veränderungssperre seitens des Investors 'Schlossallee Bickenbach GmbH & Co. KG' erst kurzfristig erfolgt ist, konnte der o.g. Antrag 20/2017.09 unserer Fraktion nicht fristgerecht eingereicht werden. Eine außerordentliche, zeitnahe Debatte zu diesem Thema noch auf der Sitzung der Gemeindevertretung vom 7. September 2017 wurde von allen anderen Fraktionen (CDU, SPD und FDP) geschlossen abgelehnt!
Darüber hinaus erklärte Bürgermeister Martini, laut Auskunft der Kommunalaufsicht beim Kreis Darmstadt-Dieburg liege eine Beschlussfassung in dieser Angelegenheit in der alleinigen Zuständigkeit des Gemeindevorstandes. Eine diesbezügliche Stellungnahme der Kommunalaufsicht zum KOMM,A-Antrag Nummer: 20/2017.09 wurde den Fraktionen der Gemeindevertretung nachgereicht.
Deshalb beantragten wir vorsorglich die Beratung unseres Antrages auf der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung am 9.11.2017 sowie des zuständigen Fachausschusses.
Die Gemeindevertretung lehnte auf ihrer Sitzung am 9. November 2017 den veränderten Antrag 20/2017.11 der Fraktion KOMM,A mehrheitlich ab. |
| Votum: Abgelehnt (Ja:5 Nein:18) | Beschluss am: 09.11.2017 |
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