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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung
Antrag vom: 02.08.2018 |
Status: abgelehnt |
zur GV-Sitzung am: 13.09.2018 |
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Gegenstand/Thema: Zukünftige Finanzierung grundhafter Erneuerung und Erweiterung von Straßen im Ortsgebiet |
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Beschlussvorschlag |
- Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. Juni 2017, Beschlussvorlage 2017/027, über die Neufassung der Straßenbeitragssatzung, Unterpunkte 1 bis 4, wird aufgehoben.
- Die Straßenbeitragssatzung vom 1.01.2002 wird zum Jahresende 2018 außer Kraft gesetzt.
- Ab dem Jahr 2019 werden grundhafte Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen im Ortsgebiet aus dem allgemeinen Steueraufkommen der Gemeinde finanziert. Dazu soll die Grundsteuer B zum Haushaltsjahr 2019 um 50 Prozentpunkte angehoben werden.
- Gleichzeitig unterstützt die Gemeinde Bickenbach politische Bestrebungen für ein straßenbeitragsfreies Hessen und setzt sich dafür ein, dass die daraus resultierenden Einnahmeausfälle den Kommunen aus Landesmitteln erstattet werden.
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Begründung | Nach der gesetzlichen Neuregelung durch den Hessischen Landtag um die Jahresmitte 2018 sind Städte und Gemeinden nicht mehr gezwungen, zur Finanzierung grundhafter Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von Straßen Beiträge zu erheben. Damit hat auch unsere Gemeinde zur Finanzierung andere Optionen, als lediglich den Wechsel von einmaliger zu wiederkehrender Beitragserhebung.
Nach unserer Auffassung gehören Gemeindestraßen zur allgemeinen Daseinsvorsorge. Die Nutzung der Straßen erfolgt durch die nicht nur ortsansässige Allgemeinheit. Erneuerung und Ausbau muss daher aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Landes bzw. des Bundes finanziert werden. Bis zu einer politischen Grundsatzentscheidung in diesem Sinn muss die Gemeinde selbst für die Finanzierung aufkommen. Unter den sich bietenden Optionen halten wir die Anhebung der Grundsteuer B für die sozialverträglichste Form der Finanzierung.
Gegen die von der Gemeindevertretung im Juni 2017 im Grundsatz beschlossene Absicht zur Erhebung wiederkehrender Beiträge sprechen aus unserer Sicht vor allem der damit verbundene- hohe Verwaltungsaufwand für die Gemeinde und
- die Nicht-Umlagefähigkeit auf Mieter, die doch einen Nutzen aus Erneuerung bzw. Ausbau der Straßen ziehen.
Vor dem Hintergrund des Sachverhaltes, dass sich die von uns beantragte Anhebung der Grundsteuer B der Gemeinde Bickenbach um 50 Prozentpunkte nicht direkt auf eine Erhöhung der Kreisumlage auswirkt - die Gemeinde läge danach noch immer 50 Punkte unter dem Kreisdurchschnitt der Grundsteuer B-Hebesätze - ist eine solche Anhebung vertretbar.
| | Anmerkung | KOMM,A-Antrag Nummer: 35/2018.09 GVG-Vorlage Nummer: 2018/131
[auch als Download erhältlich: KOMM,A-Antrag Nummer: 35/2018.09]
Im Laufe der Beratungen zogen wir den zweiten Satz unter Punkt 3 zurück. Die Frage, ob eine Erhöhung der Grundsteuer B um 50 Prozentpunkte ausreichend wäre, kann aktuell nicht beantwortet werden. Dieser Vorschlag entstammte einer groben Schätzung. Darüber hinaus ist haushaltsrechtlich keine Zweckbindung bestimmter Einnahmen für bestimmte Ausgaben möglich. Deshalb ist der Vorschlag lediglich ideell zu sehen. |
| Votum: Abgelehnt (Ja:3 Nein:17 Enthaltungen:1) | Beschluss am: 13.09.2018 | | Beschluss | Der Antrag wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt.
Zur Auseinandersetzung im Fachausschuss und in der Gemeindevertretung siehe KOMM, Aktuell Straßenbeiträge: KOMM,A für Steuerfinanzierung bei grundhafter Erneuerung von Straßen |
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