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Antrag der KOMM,A-Fraktion in der Gemeindevertretung
Antrag vom: 09.06.2020 |
Status: (noch) nicht beraten/zurückgestellt |
zur GV-Sitzung am: 02.07.2020 |
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Gegenstand/Thema: Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung |
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Beschlussvorschlag |
Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I. Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I. Seite 618) hat die Gemeindevertretung in Bickenbach am 2.07.2020 die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach wie folgt geändert:
Artikel 1:
a. In § 16 Absatz 1 entfällt Satz 2
b. In § 16 wird als Absatz 5 angefügt: "Die Antworten des Gemeindevorstandes, soweit sie nicht schriftlich gegeben werden, sind zu protokollieren."
Artikel 2:
Die Änderungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Bickenbach, 2. Juli 2020 Sven Aßmus Vorsitzender der Gemeindevertretung
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Begründung | In der Geschäftsordnung der Bickenbacher Gemeindevertretung war bisher in § 16 Anfragen Absatz 1 Satz 2 geregelt, dass '… Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO' nicht beantwortet werden müssen. Diese Einschränkung entspricht nicht der geltenden Rechtssprechung. Siehe hierzu Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar (25. Lieferung, Stand März 2017) Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag: 'Schriftliche Anfragen (im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 4 HGO) sind nicht auf bestimmte Gegenstände beschränkt, sondern können sich auf alle Gemeindeangelegenheiten - auch auf Weisungsaufgaben - beziehen (Hess. VGH, B. v. 25.5.1987, in HSGU 1987 S. 361).' Der zur Streichung beantragte Passus hinsichtlich der Einschränkung schriftlicher Anfragen findet sich nicht in den Geschäftsordnungen der Gemeindeparlamente unserer Nachbargemeinden Seeheim-Jugenheim und Alsbach-Hähnlein.
Antworten des Gemeindevorstandes auf Anfragen, sofern sie nicht schriftlich erfolgen, sollten zukünftig in jedem Fall durch die Schriftführerin/den Schriftführer der Gemeindevertretung protokolliert werden. Es kann nicht angehen, dass Antworten des Gemeindevorstandes, die während einer laufenden Sitzung der Gemeindevertretung gegeben werden, von den Fragesteller*innen bzw. den Fraktionen selbst schriftlich aufgezeichnet werden müssen. Eine vergleichbare Regelung findet sich auch in der Geschäftsordnung unserer Nachbargemeinde Seeheim-Jugenheim. | | Anmerkung | KOMM,A-Antrag Nummer: 59/2020.07 GVG-Vorlage Nummer: 2020/105
[auch als Download erhältlich: KOMM,A-Antrag Nummer: 59/2020.07]
Der Antrag wurde von uns zurückgestellt, bis sich der Hessische Städte- und Gemeindebund (HSGB) und die Kommunalaufsicht beim Landkreis zum Thema geäußert haben. |
| Der Antrag wurde (noch) nicht beraten / zurückgestellt / von KOMM,A für erledigt erklärt. |
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